TEIL I: GRÜNDUNG, NAME, ZIELE, SITZ UND DAUER
Kapitel 1: Gründung und Bezeichnung
§1 Gründung
- Die Nichtregierungsorganisation (NGO) „GRAND CŒUR“ (im Folgenden: die NGO) wurde in der Republik Benin von den natürlichen Personen Ezin Elie Awanou, Bidossesi Djergino Quenum und Hermane Gandaho gegründet.
- Die Gründung erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1901 über die Vereinsgründung.
- Die NGO ist unpolitisch, konfessionslos und nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.
- Mitgliedschaften stehen natürlichen und juristischen Personen offen, die durch Aufnahmeverfahren nach Maßgabe dieser Satzung aufgenommen werden.
§2 Zusammenarbeit
Die NGO arbeitet mit allen Ministerien der Republik Benin sowie mit nationalen und internationalen Partnern der Entwicklungszusammenarbeit zusammen.
§3 Rechtsgrundlagen
Die NGO unterliegt:
- dem Dekret Nr. 2001-234 vom 12. Juli 2001 über Existenzbedingungen und Modalitäten von NGOs und deren Dachorganisationen;
- dieser Satzung;
- der von der Generalversammlung genehmigten Geschäftsordnung der NGO.
§4 Logo
Das Logo der NGO wird durch die Geschäftsordnung bestimmt.
Kapitel 2: Ziele, Sitz und Dauer
§5 Ziele
- Die NGO fördert die soziale und berufliche Integration sowie die Entfaltung gefährdeter Personen, insbesondere Menschen mit Behinderungen.
- Zweckbestimmungen der NGO:
a) Durchführung von Studien und sozioökonomischen Bewertungen;
b) Einrichtung und Pflege einer Datenbank über gefährdete Bevölkerungsgruppen;
c) Bereitstellung von Pflege, Ausstattung und Hilfsmitteln zur Verbesserung der Mobilität;
d) Stärkung der Fähigkeiten von Betreuern, Eltern und gesetzlichen Vertretern;
e) Förderung von Bildung, sozialen Rechten und beruflicher Integration;
f) Unterstützung weiterer gefährdeter Personen (z. B. Waisen, Witwen, Waisenkinder).
§6 Sitz
- Der Sitz der NGO befindet sich in N’DALI, Stadtteil Woasson, Haus Gandaho Hermane, Kontakt: +229 66290103 / +49 177 4772065.
- Eine Sitzverlegung bedarf eines Beschlusses des Verwaltungsrats oder der Generalversammlung.
- Die NGO kann dezentralisierte Strukturen im nationalen Hoheitsgebiet einrichten und Sitzabkommen in anderen Staaten beantragen.
§7 Dauer
Die NGO besteht auf unbestimmte Zeit.
TEIL II: MITGLIEDSCHAFT
§8 Mitgliederarten
- Gründungsmitglieder: Personen, die die NGO gegründet haben.
- Ordentliche Mitglieder: Natürliche und juristische Personen, die den Beitritt beantragen und einen Beitrag entrichten.
a) Beitrittsgebühr: 10.000 FCFA (Benin) / 15 € (EU).
b) Jahresbeitrag: 50.000 FCFA (Benin) / 77 € (EU). - Ehrenmitglieder: Vom Vorstand verliehene Mitglieder für besondere Verdienste um die NGO.
§9 Pflichten der Mitglieder
Mitglieder verpflichten sich zu:
- Freiwilligem, uneigennützigem Engagement;
- Einhaltung der Satzung und geltender Gesetze der Republik Benin;
- Mitwirkung an der Verwirklichung der NGO-Ziele.
TEIL III: ORGANE UND LEITUNG
§10 Organe der NGO
Die Organe sind:
- Generalversammlung (GV);
- Verwaltungsrat (VR);
- Rechnungsprüfer (RP).
§11 Generalversammlung (GV)
- Die GV ist das oberste Organ der NGO.
- Teilnahmeberechtigt sind Mitglieder mit gezahltem Beitrag.
- Ordentliche GV: einmal jährlich, einberufen durch den VR.
- Außerordentliche GV: auf Initiative des VR oder mindestens 50 % der Mitglieder.
- Beschlussfähigkeit:
a) Ordentliche GV: einfache Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
b) Außerordentliche GV: mind. ¼ der Mitglieder; bei Nichterreichen erneute Einberufung. - Zuständigkeiten:
- Festlegung der allgemeinen Politik und Leitlinien;
- Wahl und Abberufung von VR-Mitgliedern;
- Aufnahme, Ausschluss oder Suspendierung von Mitgliedern;
- Genehmigung des Jahresabschlusses;
- Ernennung der Rechnungsprüfer;
- Entscheidungen über Sitzverlegung oder Auflösung.
§12 Verwaltungsrat (VR)
- Der VR leitet die NGO und führt alle Handlungen aus, soweit sie nicht der GV oder RP vorbehalten sind.
- Aufgaben:
- Umsetzung der NGO-Ziele;
- Aufsicht über Finanzen und Aktivitäten;
- Einstellung und Überwachung des Exekutivdirektors;
- Erstellung von Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung;
- Immobiliengeschäfte und Vertragsabschlüsse;
- Delegation von Aufgaben an die Exekutivdirektion.
- Zusammensetzung: fünf (5) Mitglieder, Amtszeit 3 Jahre, erneuerbar; Aufgaben: Präsident, Vizepräsident, Generalsekretär, stellvertretender Generalsekretär, Buchhalter.
- Vergütung: keine, nur Kostenerstattung bei begründetem Aufwand.
§13 Vorsitzender des VR
- Führt den VR und die GV.
- Kontrolliert die Exekutivdirektion.
- Gesetzlicher Vertreter der NGO.
- Aufgabenübertragung möglich; Wahl durch VR, Abberufung jederzeit.
§14 Freie VR-Sitze
Zwischen zwei GV kann der VR freie Sitze interimistisch besetzen.
§15 Exekutivdirektor (ED)
- Verantwortlich für alle Aktivitäten der NGO.
- Einstellt und überwacht Führungskräfte und Personal.
- Berichtet an den Vorsitzenden der GV.
- Handelt gemäß Beschlüssen der GV und VR sowie Arbeitsrecht Benins.
§16 Rechnungsprüfer (RP)
- Vom VR mit Genehmigung der GV gewählt, Amtszeit 5 Jahre, Wiederwahl möglich.
- Kontrolliert Finanzführung, Satzungskonformität und Bilanz.
- Teilnahme an VR-Sitzungen; Bericht an GV und VR.
§17 Inkompatibilität RP
Nicht wählbar: Gründer, Direktoren, Mitarbeiter, deren Ehepartner/Verwandte, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften mit Interessenkonflikt.
TEIL IV: RESSOURCEN UND FINANZEN
§18 Ressourcen
- Erstausstattung der Gründer;
- Mitgliedsbeiträge;
- Öffentliche und private Zuschüsse;
- Einnahmen aus Dienstleistungen;
- Schenkungen und Vermächtnisse;
- Sonstige gesetzlich zulässige Mittel.
Verwendung: ausschließlich zur Deckung von Betriebskosten und Verwirklichung der NGO-Zwecke.
§19 Geschäftsjahr und Buchführung
- Geschäftsjahr: 1. Januar – 31. Dezember.
- Buchführung nach beninischen Vorschriften; Jahresabschluss und Geschäftsbericht innerhalb von 4 Monaten.
§20 Finanzbestimmungen
- Bankkonten auf Namen der NGO;
- Auszahlungen nur mit Mitunterzeichnung von Präsident, Generalsekretär und Schatzmeister;
- Verwaltungsrichtlinien zur Sicherstellung finanzieller Autonomie.
§21 Bilanz und Überschüsse
Jährlicher Überschuss: Bildung einer Reserve oder Verwendung nach GV-Beschluss.
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§22 Satzungsänderungen
Änderungen nur durch GV, mindestens ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Mitteilung an Mitglieder mindestens 1 Monat vor GV.
§23 Auflösung
- Auflösung nur durch GV, mindestens ¾-Mehrheit;
- Ernennung von Kommissaren zur Vermögensliquidation;
- Vermögen geht an Organisation mit ähnlichen Zielen, mindestens 3 Jahre aktiv.
§24 Geschäftsordnung
Legt Arbeitsweise, Satzungsanwendung und interne Regelungen fest; durch VR aufgestellt, von GV genehmigt.
§25 Inkrafttreten
Tritt mit Annahme durch die konstituierende GV in Kraft.
Verfasst am: 16.10.2024
Aktualisiert am: 16.08.2025
